Ist es erlaubt abzutreiben? Abtreibung in Italien und Südtirol – Rechtslage

Abtreibung in Italien und Südtirol - Rechtslage

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Was sind die rechtlichen Regelungen zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch in Italien und Südtirol?

  • In Italien und Südtirol ist eine Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen legal.
  • Innerhalb der ersten 90 Tagen ist sie legal, wenn die Frau eine ärztliche Beratung in Anspruch genommen hat.
  • Nach 90 Tagen ist eine Abtreibung nur dann zulässig, wenn eine ernste Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der Mutter besteht.

In Italien sowie in Südtirol gibt es genaue gesetzliche Regelungen zum Thema Schwangerschaftsabbruch. Hier findest Du einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen.

Ist eine Abtreibung in Italien und Südtirol legal?

Nach dem Gesetz Nr. 194 „Bestimmungen über den Schutz der Mutterschaft und über den freiwilligen Abbruch der Schwangerschaft“ von 1978 ist eine Abtreibung nur unter bestimmten Voraussetzungen legal.

  • Innerhalb der ersten 90 Tage ist eine Abtreibung legal, wenn die Frau eine ärztliche Beratung in Anspruch genommen hat.
  • Nach 90 Tagen muss eine ernste Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der Mutter bestehen.
  • Ein Schwangerschaftsabbruch muss in einer von der Region zugelassenen sozialmedizinischen Einrichtung und in jedem Fall von einem Arzt für Geburtshilfe und Gynäkologie durchgeführt werden.

Das Gesetz legt fest, dass der freiwillige Schwangerschaftsabbruch kein Mittel zur Geburtenkontrolle sein soll. Vielmehr zielt es darauf ab, Sozial- und Gesundheitsdienste sowie andere Initiativen zu fördern und zu entwickeln, um zu verhindern, dass der freiwillige Schwangerschaftsabbruch zur Geburtenkontrolle führt.
Aus diesem Grund sieht das Gesetz einen jährlichen Zuschuss für Familienberatungsstellen vor, die auch die Aufgabe haben, schwangere Frauen zu unterstützen, indem sie:

  • über die Rechte aufklären, die der schwangeren Frau auf staatlicher und regionaler Ebene zustehen sowie Informationen über Sozialleistungen vermitteln, die sie in Anspruch nehmen kann.
  • Informationen über die Rechte der schwangeren Frau am Arbeitsplatz vermitteln
  • über zuständige Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen aufklären, die spezifische Lösungen für Frauen mit besonderen Anliegen anbieten
  • bei der Änderung von Umständen helfen, wegen derer eine Frau sich die Frage stellt, abtreiben - ja oder nein? Dies geschieht auch mit Hilfe von Freiwilligenverbänden. Diese unterstützen bei Bedarf auch nach der Geburt bei Fragen oder Schwierigkeiten rund um das Thema Mutterschaft.

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Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 90 Tage

Innerhalb von 90 Tagen (12 Wochen + 6 Tage) kann aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Gründen eine Anfrage auf einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch gestellt werden.

Beratung vor einem Schwangerschaftsabbruch

Artikel 4 vom Gesetz 194 sieht vor, dass für eine Abtreibung in Italien oder in Südtirol innerhalb der ersten 90 Tage eine öffentliche Familienberatungsstelle, eine von der Region zugelassene sozialmedizinische Einrichtung oder ein Arzt des Vertrauens aufgesucht werden muss, um einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch zu beantragen. Es ist auch ein wertfreies Beratungsgespräch vorgesehen, in dem u.a. die Umstände, wegen derer eine Frau ein Abbruch in Erwägung zieht, erörtert werden. Zudem werden Hilfestellungen für die Behebung dieser Umstände angeboten.

Du bist es Wert, dass Du alle Informationen, Beratung und Hilfe erhältst.

Weiterhin wird eine gynäkologische Untersuchung und eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, um die Schwangerschaft zu bestätigen und zu datieren. Nachdem der Antrag auf den Schwangerschaftsabbruch von der Frau unterzeichnet wurde, wird anschließend vom Arzt eine Bescheinigung ausgestellt. Nach diesem Gespräch muss eine Frist von sieben Tagen bis zu einem möglichen Abbruch verstreichen.

Schwangerschaftsabbruch nach den ersten 90 Tagen

Ein Schwangerschaftsabbruch nach 90 Tagen (nach der 12. Woche + 6 Tage) ist nur dann zulässig, wenn das Leben der Mutter ernsthaft gefährdet ist oder wenn Missbildungen oder Pathologien des Kindes eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der Mutter darstellen. Es gibt keine Frist von 7 Tagen.

In dem Artikel Spätabbruch kannst Du mehr dazu lesen.

Urkunde zur Bescheinigung der Dringlichkeit

Der Arzt der Beratungsstelle oder der sozialmedizinischen Einrichtung kann eine Bescheinigung über eine Dringlichkeit ausstellen. Mit dieser Bescheinigung ist es möglich, sich ohne Verzögerung von 7 Tagen in eines der zugelassenen Zentren zur Durchführung eines freiwilligen Schwangerschaftsabbruchs zu begeben.

Verweigerung aus Gewissensgründen

Artikel 9 des Gesetzes 194 sieht die Verweigerung aus Gewissensgründen durch medizinisches Personal vor. In diesem Fall befreit die Verweigerung aus Gewissensgründen das Gesundheitspersonal von der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs, nicht aber von der Hilfeleistung vor und nach einem Eingriff.

Besondere Umstände der Zeugung

Wurde die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung herbeigeführt, kann man die Schwangerschaft nach dem Gesetz freiwillig abbrechen.
Es gibt keine Sonderregelungen in diesem Fall.
Mehr dazu findest Du in unserem Artikel Abtreibung nach Vergewaltigung/Missbrauch.

Nötigung zum Abbruch

Nach geltendem italienischem Recht ist es wichtig, dass keine Frau gegen ihren Willen zu einer Abtreibung genötigt oder gezwungen wird. Daher ist die Nötigung oder der Zwang zu einem Schwangerschaftsabbruch eine strafbare Handlung.

Was kostet eine Abtreibung in Italien?

In Italien werden die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch vom SSN (Nationaler Gesundheitsdienst) übernommen.

Unser Tipp:

Ungeplant schwanger in Italien oder Südtirol…

Vielleicht liest Du hier, weil auch Du unerwartet schwanger bist und Dich fragst, wie es nun gut für Dich weitergehen kann. Das Wissen um die gesetzlichen Regelungen in Italien oder Südtirol wird dabei vermutlich nur ein Baustein für Deine Entscheidung sein.

Wenn Du gerne über das, was Dich ganz individuell beschäftigt mit einer erfahrenen und außenstehenden Person in Austausch kommen möchtest oder Du Dir auch einfach ein offenes Ohr wünschst, wende Dich gerne an uns Beraterinnen!

Dazu hast Du zum Beispiel folgende Möglichkeiten:

FAQs

  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist gemäß Gesetz Nr. 194 in Italien und Südtirol nur unter bestimmten Bedingungen legal und muss in einer von der Region zugelassenen sozialmedizinischen Einrichtung und in jedem Fall von einem Arzt für Geburtshilfe und Gynäkologie durchgeführt werden.

    • Innerhalb von 90 Tagen (12 Wochen + 6 Tage) kann aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder familiären Gründen ein Antrag auf einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch (IVG) gestellt werden. Zwischen dem Antrag und dem Eingriff müssen sieben Tage vergehen, es sei denn, der Arzt stellt fest, dass es dringend ist.
    • Nach 90 Tagen ist er nur dann zulässig, wenn das Leben der Mutter ernsthaft gefährdet ist oder wenn Missbildungen oder Pathologien des Kindes eine ernsthafte Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der Mutter darstellen.
  • Gemäß Gesetz Nr. 194, Artikel 4 muss für eine Abtreibung in den ersten 90 Tage eine öffentliche Familienberatungsstelle, eine von der Region zugelassene sozialmedizinische Einrichtung oder ein Arzt des Vertrauens aufgesucht werden, um einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch zu beantragen. Dort werden auch u.a. die Umstände, wegen derer eine Frau ein Abbruch in Erwägung zieht, erörtert, um mögliche Lösungen zur prüfen sowie Unterstützung für die Behebung dieser Umstände anzubieten.

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